Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Eckart GmbH
I. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und basieren auf den Angaben des Auftraggebers. Zugehörige Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur Näherungsangaben. Mündliche Erklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eckart behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen durch uns erstellten Unterlagen ausdrücklich vor. Diese dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung seitens Eckart, Dritten keinesfalls zugänglich gemacht werden. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Lieferungs- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die diesen Bedingungen entgegenstehen, sind ungültig. Ihnen wird hiermit bereits widersprochen.
II. Lieferung
Die Lieferzeiten ergeben sich aus den Vertragsvereinbarungen und beginnen ab Zugang des von dem Auftraggeber unterzeichneten Auftrages im Verfügungsbereich der Eckart GmbH. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen der Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Auftraggeber ggf. erforderliche Genehmigungen, Freigaben oder Bescheinigungen vorgelegt hat. Sind einzelne oder alle diese Bedingungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Die Einhaltung der Lieferfrist unterliegt dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Durch den Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, wie beispielsweise, Maßnahmen von Arbeitskämpfen, Störungen in der Energiezufuhr oder Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei unseren Vorlieferanten auftreten sollten. Wir behalten uns ein Rücktrittsrecht vor, falls aufgrund der vorgenannten Umstände eine, die konkrete Lieferung betreffende, Betriebsstörung von mehr als 4 Wochen eintritt. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig ab Werk dem Transporteur übergeben, oder bei Selbstabholung die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wurde. Teillieferungen sind zulässig.
Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand der Ware verzögert, so ist der Auftraggeber berechtigt die Kosten der Lagerung pauschal mit 1% des Warenwertes je angefangenem Monat in Rechnung zu stellen. Es steht dem Auftraggeber jedoch frei, geringere Lagerkosten nachzuweisen. Nach Ablauf einer vereinbarten Einlagerungszeit gelten die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug.
Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Belieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung beruht seitens des Auftragnehmers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
III. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand der Vertragsgegenstände erfolgt stets ab Werk. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Vertragsgegenstand dem beauftragten Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt auch wenn der Auftragnehmer zusätzlich zur Warenlieferung noch andere Leistungen, wie z.B. Transportkosten oder Installationskosten übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die Ware im Rahmen einer Transportversicherung versichern. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verzögert der Auftraggeber die Annahme der Ware, so geht ab der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware durch den Auftragnehmer die Gefahr auf den Auftraggeber über.
IV. Preise
Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk inclusive Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Verzollung und Abgaben, Porto, Transport- und Wertversicherung. Kostenvoranschläge für Sonderanfertigungen, Reparaturen und Instandsetzungen sind unverbindlich. Übersteigt der voraussichtliche tatsächliche Aufwand die im Kostenvoranschlag genannten Beträge, werden wir den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und dessen weitere Weisung einholen.
V. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen werden am Tag der Lieferungen bzw. der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes ausgestellt. Sie sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Die Zahlung hat bargeldlos und für den Auftragnehmer gebührenfrei zu erfolgen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlich gültigen MwSt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht zulässig, es sei denn die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und dem Eingang aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages bereits fälligen Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, Sollten uns gerichtlichen und/oder außergerichtliche Kosten zur Eigentumssicherung entstehen, so haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall. Eine Vorpfändung oder Sicherheitsübereignung durch den Auftraggeber ist unzulässig.
Der Auftraggeber ist, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferte Ware mit der Maßgabe zu veräußern, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Diese Forderungen werden bereits jetzt samt allen Nebenrechten an uns abgetreten.
Der Auftraggeber verpflichtet, sich im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware, seinen Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Die zugehörigen Unterlagen sind auszuhändigen und die Abtretung ist den Schuldnern (Dritten) mitzuteilen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsware erfolgt für den Auftragnehmer, ohne ihn zu verpflichten. uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Das Miteigentum an der entstehenden Sache wird bereits jetzt übertragen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück oder gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen, z. B. im Auslandsgeschäft in dieser Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sicherung der Warenforderung des Lieferers in entsprechender Weise Rechtswirksam herbeizuführen und an erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, die der Auftragnehmer zum Schutz seiner Eigentumsrechte oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Vertragsgegenstand treten will.
VII. Gewährleistung - Haftung - Mängelrügen
Mängelrügen sind, soweit sie sich auf die äußerliche Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge muss innerhalb der vorerwähnten Frist bei uns eingegangen sein.
Mängel, die erst nach Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes festgestellt werden, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte schriftliche Rüge, verliert er seine Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Lieferungen 6 Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 12 Monate ab dem Tag der Versendung des Vertragsgegenstandes oder der Anzeige der Versandbereitschaft, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Mängel am Vertragsgegenstand welche bereits vor Gefahrenübergang eingetreten sind, wird der Auftragnehmer nach eigener Abwägung wirtschaftlicher und technischer Interessen nachbessern oder neu liefern. Hierfür ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen Als angemessen gilt die Frist, die unser Vorlieferant benötigt, um die Ersatzsache oder Austauschteile zu liefern bzw. seinerseits die Mängel zu beseitigen, zuzüglich einer Dispositionsfrist von 2 Wochen. Schlägt die Nachbesserung mehr als zweimal fehl, kann eine Ersatzsache nicht beschafft werden oder wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen nicht ausgeführt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) verlangen.
Schadenersatzansprüche. die in einer Reklamation begründet sind, entstehen erst sofern die Nachbesserung erfolglos blieb. Sie sind ferner ausgeschlossen, sofern sich diese nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beziehen.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung eigener Ansprüche auf Gewährleistung, Haftung oder Schadenersatz. Für die Beschaffenheit und Verschleißfestigkeit eingebauter Dichtungen oder Dichtungsorgane leistet der Auftragnehmer keine Gewähr. Zudem wird keine Gewähr für Schäden übernommen die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wartung, Austauschwerkstoffe, ungeeignete oder mangelhafte Aufstellfläche oder Untergrund, chemische oder elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sowie alle weiteren Einflüsse die nicht auf ein Verschuldendes Auftragnehmers zurückzuführen sind. Zudem wird keine Gewährleistung für die Mängel übernommen, die auf vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Material oder vorgeschriebener Konstruktion beruhen.
Sofern vom Auftraggeber die Ausführung gemäß einer vorgegebenen Konstruktion verlangt wird, obliegt die Pflicht zur Prüfung entgegenstehender Patent-, Schutz- und Urheberrechten dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stelle Eckart für jegliche Haftung aus Fällen der Paten-, Schutz- und Urheberechtsverletzung frei.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Schlüchtern. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern es sich um Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ähnlich zu bewertende Vertragspartner handelt und das Gesetz nicht zwingend anders vorschreibt, die am Hauptsitz der Eckart GmbH zuständige Gerichtsbarkeit.
04/2023 - ECKART GmbH